AG Plauen - Urteil vom 07.11.1995
2 C 0403/95
Normen:
BGB § 254 ; PflVG § 3 ; StVG §§ 7, 8, 17 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 63

AG Plauen - Urteil vom 07.11.1995 (2 C 0403/95) - DRsp Nr. 1996/29592

AG Plauen, Urteil vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 2 C 0403/95

DRsp Nr. 1996/29592

In einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Lkw gebildet hat, ist dem ersten, sich direkt hinter dem Lkw befindlichen Fahrzeug nur dann der sogenannte "Überholvortritt" zu gewähren, wenn eine konkrete Veranlassung (Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers, Bewegen des Fahrzeuges zur Fahrbahnmitte) darauf hindeutet, daß auch der Führer dieses Fahrzeuges sich zum Überholen des Lkws bereits entschlossen hat.

Normenkette:

BGB § 254 ; PflVG § 3 ; StVG §§ 7, 8, 17 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des gesamten ihm anläßlich eines Verkehrsunfalls vom 12.06.1992 entstandenen Schadens hat.

Der Unfall ereignete sich, als die Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges im Begriff war, das Fahrzeug des Beklagten zu 2, das mit geringer Geschwindigkeit hinter einem Lkw herfuhr, und diesen Lkw in einem Vorgang zu überholen. Als sie sich auf der Überholspur im sogenannten "toten Winkel" neben dem Fahrzeug des Beklagten zu 2 befand, scherte dessen Fahrer nach links auf die Überholspur aus, da er sich mittlerweile dazu entschlossen hatte, den vor ihm herfahrenden Lkw zu überholen, wobei er mit dem klägerischen Fahrzeug kollidierte und es von der Fahrbahn abdrängte.