AG Reutlingen - 23.03.1995 (14 C 53/95) - DRsp Nr. 1996/29966
AG Reutlingen, vom 23.03.1995 - Aktenzeichen 14 C 53/95
DRsp Nr. 1996/29966
Nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs steht dem Versicherer Versicherer nur noch die Prämie für die laufende Versicherungsperiode zu, nicht dagegen die Prämie für die Periode, in der die Kündigung wirksam wird.