AG Saarbrücken - Urteil vom 21.11.1995 (5 C 352/95) - DRsp Nr. 1997/1869
AG Saarbrücken, Urteil vom 21.11.1995 - Aktenzeichen 5 C 352/95
DRsp Nr. 1997/1869
1. Ein Abzug "neu für alt" ist bei der Abrechnung von Reparaturkosten eines Kaskoschadens dann gerechtfertigt, wenn durch Ersatz von Verschleißteilen bei einem mehr als 4 Jahre alten Kfz zukünftige Aufwendungen erspart oder eine Ganzlackierung oder wertverbessernde Teillackierung durchgeführt werden. 2. Bei einem zum Unfallzeitpunkt etwa 5 Jahre alten Fahrzeug betragen die Abzüge "neu für alt" für Scheinwerfer und Frontpartie zwischen 10 und 20 %.