AG Schwerte - Beschluß vom 22.12.1997
5 Ds 66 Js 92/97
Normen:
BRAGO § 97 Abs. 1, § 84 Abs. 1 ; StPO § 140 ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 437
JurBüro 1998, 362

AG Schwerte - Beschluß vom 22.12.1997 (5 Ds 66 Js 92/97) - DRsp Nr. 1999/1981

AG Schwerte, Beschluß vom 22.12.1997 - Aktenzeichen 5 Ds 66 Js 92/97

DRsp Nr. 1999/1981

Fragt das Gericht bei dem Rechtsanwalt an, ob eine Bereitschaft zur Beiordnung zum Pflichtverteidiger bestehe, und übersendet diesem gleichzeitig die amtliche Ermittlungsakte zur Einsichtnahme, erklärt der Rechtsanwalt nach Durcharbeitung der Akte seine Bereitschaft und wird er dann als Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin geladen, steht ihm auch dann eine Gebühr gem. § 84 Abs. 1 BRAGO zu, wenn er nicht mehr förmlich beigeordnet wird, weil sich zwischenzeitlich ein anderer Rechtsanwalt als Anwalt des Beschuldigten meldet und dieser dann schließlich beigeordnet wird.

Normenkette:

BRAGO § 97 Abs. 1, § 84 Abs. 1 ; StPO § 140 ;
Fundstellen
ZfS 1998, 437
JurBüro 1998, 362