AG Soest - Urteil vom 26.09.1995 (4 OWi 18 Js 876/95 (337/95)) - DRsp Nr. 1996/29596
AG Soest, Urteil vom 26.09.1995 - Aktenzeichen 4 OWi 18 Js 876/95 (337/95)
DRsp Nr. 1996/29596
Eine Ausnahme vom Regelfahrverbot ist gerechtfertigt, wenn die den Anlaß zur Anordnung eines Fahrverbots bildenden Geschwindigkeitsverstöße nicht schwer wiegen (Grenzwert um 1 km/h überschritten) und der vom Betroffenen geleitete Betrieb (Vermittlung von gebrauchten Lkws) bei Anordnung des Fahrverbots in ganz erhebliche Schwierigkeiten geraten würde.