AG Weißenfels - Urteil vom 20.10.1995
2/2 C 632/95
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden C-2/32
ZfS 1996, 55

AG Weißenfels - Urteil vom 20.10.1995 (2/2 C 632/95) - DRsp Nr. 1996/28973

AG Weißenfels, Urteil vom 20.10.1995 - Aktenzeichen 2/2 C 632/95

DRsp Nr. 1996/28973

Im Falle eines beschädigten Kraftfahrzeugs mit einem über 100.000,- DM liegenden Wiederbeschaffungswert, mit Reparaturkosten unter 10 % dieses Wertes und mit einer Laufzeit von nur drei Monaten ist der zu ersetzende merkantile Minderwert nach der Methode Halbgewachs/Berger zu ermitteln.

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ;

Hinweise:

Hinweis:

Neuere Vergleichsrechtsprechung: Nach AG Münster (Urteil 28 C 594/94 19.12.1995, in ZfS 1996, 134 nur mit redakt. Leitsatz) ist für einen ca. 7 Jahre alten, gepflegten Pkw mit einer Laufleistung von 75.000 km und ohne Vorschaden ein merkantiler Minderwert auszuweisen. AG Regensburg (Urteil 3 C 1496/95 19.6.1995, in ZfS 1996, 134 wiederum nur mit redakt. Leitsatz) schließt anders als oben AG Weißenfels bei einem unter 10 % des Wiederbeschaffungswertes liegenden Reparaturkostenaufwand einen ersatzfähigen Minderwert aus.

Fundstellen
ES Kfz-Schaden C-2/32