OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.12.2020
10 A 11032/20.OVG
Normen:
FeV § 11 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 15.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 175/20

Formelle Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis trotz Angabe einer unzutreffenden Ermächtigungsgrundlage

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 10 A 11032/20.OVG

DRsp Nr. 2021/450

Formelle Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis trotz Angabe einer unzutreffenden Ermächtigungsgrundlage

1. Die Angabe einer unzutreffenden Rechtsgrundlage führt grundsätzlich nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens. Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Angabe der falschen Rechtsgrundlage den Betroffenen bei seiner Entscheidung, ob er der Anordnung nachkommen will, in die Irre führen kann.2. Eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV liegt nur vor, wenn der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften straf- oder bußgeldrechtlich geahndet worden ist.3. Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Nachtrunks.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Mai 2020 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 6 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.