OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.06.2021
3 M 120/21
Normen:
FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); FeV § 22 Abs. 2 S. 5; StGB § 316;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 83/21

Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zur Fahrerlaubnisprüfung; Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.06.2021 - Aktenzeichen 3 M 120/21

DRsp Nr. 2021/10956

Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zur Fahrerlaubnisprüfung; Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

1. Als Tatsachen, die im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 5 FeV Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, kommen nicht nur Sachverhalte in Betracht, die in einem strafgerichtlichen Verfahren festgestellt worden sind und zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben.2. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist auch dann nicht unangemessen, wenn der Betroffene vorträgt, er habe mit dem Fahrrad nur eine sehr kurze Strecke bei nur geringem Verkehrsaufkommen zurückgelegt (wie OVG RP, Urteil vom 17. August 2012 - 10 A 10284/12 - juris Rn 29).3. Die strafgerichtliche Rechtsprechung zum Absehen von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB kann nicht auf die Fälle des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV übertragen werden.

Normenkette:

FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); FeV § 22 Abs. 2 S. 5; StGB § 316;

Gründe