VGH Bayern - Beschluss vom 10.10.2019
11 CS 19.1451
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 2; UnterbrG Art. 10 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 19.536

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Vorliegens einer Alkoholabhängigkeit; Annahme des Vorliegens einer Alkoholabhängigkeit trotz widersprüchlicher Diagnosen verschiedener Kliniken

VGH Bayern, Beschluss vom 10.10.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.1451

DRsp Nr. 2019/17545

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Vorliegens einer Alkoholabhängigkeit; Annahme des Vorliegens einer Alkoholabhängigkeit trotz widersprüchlicher Diagnosen verschiedener Kliniken

Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür weiterer Abklärung bedarf.