6.6 Zustellung des Bußgeldbescheids

Autor: Sitter

Gesetzliche Regelung

Die Zustellung eines Bußgeldbescheids ist in § 51 OWiG geregelt. Diese Vorschrift gilt für sämtliche Zustellungen der Verwaltungsbehörde und verweist auf das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, die vorrangig gelten (etwa das BayVwZVG). Diese verweisen wiederum auf die §§ 177 - 182 ZPO.

Empfangsvollmacht

Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG gelten der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Wird ein Bescheid dem Verteidiger entsprechend zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheids. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich formlos in Abschrift unterrichtet, auch wenn er keine Vollmacht zur Akte gereicht hat (siehe hierzu bereits Kapitel 2.A.4.2.2).

Zustellung bei Geschäftsunfähigen