OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.09.2021
8 B 188/21
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 3 und S. 4 Nr. 3;
Fundstellen:
D_V 2022, 43
NZV 2022, 84
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 27.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 2634/20

Allgemeinverfügung der Straßenverkehrsbehörde zur Errichtung eines Fahrradwegs in Form einer sog. Protected Bike Lane auf der Straße Am Trippelsberg in Düsseldorf; Abwägung mit den konkurrierenden Nutzungsinteressen der Anlieger als Verkehrsteilnehmer wegen Beeinträchtigung in ihren rechtlichen Interessen i.R.d. Ermessensausübung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2021 - Aktenzeichen 8 B 188/21

DRsp Nr. 2021/15289

Allgemeinverfügung der Straßenverkehrsbehörde zur Errichtung eines Fahrradwegs in Form einer sog. Protected Bike Lane auf der Straße "Am Trippelsberg" in Düsseldorf; Abwägung mit den konkurrierenden Nutzungsinteressen der Anlieger als Verkehrsteilnehmer wegen Beeinträchtigung in ihren rechtlichen Interessen i.R.d. Ermessensausübung

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2021 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der am 22. Dezember 2020 erhobenen Klage der Antragstellerin (6 K 7717/20) gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zur Errichtung eines Fahrradwegs in Form einer sogenannten Protected Bike Lane auf der Straße "Am Trippelsberg" in Düsseldorf, in ihrem Abschnitt zwischen dem Karweg und der Bonner Straße, wird angeordnet.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Vollziehung der in der Hauptsache angefochtenen Allgemeinverfügung aufzuheben und hierzu die bereits angebrachten Markierungen zu entfernen bzw. unwirksam zu machen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 3 und S. 4 Nr. 3;

Gründe