BGH - Urteil vom 27.06.1995
VI ZR 165/94
Normen:
BGB § 843 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 843 Abs. 1 Erwerbsschadensrente 2
DAR 1996, 15
DB 1995, 2211
DRsp I(147)312b
ES Kfz-Schaden L-1/50
MDR 1995, 1218
NJW-RR 1995, 1272
NZV 1995, 441
VRS 90, 18
VerkMitt 1996, 33
VersR 1995, 1321
ZfS 1995, 369
r+s 1995, 383
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Altersmäßige Begrenzung der Verdienstausfallrente bei Selbständigen

BGH, Urteil vom 27.06.1995 - Aktenzeichen VI ZR 165/94

DRsp Nr. 1995/6201

Altersmäßige Begrenzung der Verdienstausfallrente bei Selbständigen

»Das voraussichtliche Ende der Erwerbstätigkeit ist bei nicht selbständig Tätigen mit der Vollendung des 65. Lebensjahres anzunehmen. Auf diesen Zeitpunkt muß eine Verdienstausfallrente im Urteilstenor begrenzt werden.«

Normenkette:

BGB § 843 ;

Tatbestand:

Der am 12. September 1959 geborene Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz seines ab Januar 1991 entstandenen und weiter entstehenden Verdienstausfalls aufgrund eines Verkehrsunfalls am 24. April 1980, durch den er verletzt worden ist und seine Arbeitsstelle verloren hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 28. Februar 1994 insgesamt 42.907,21 DM und für die Folgezeit eine Schadensersatzrente von monatlich 1.300 DM zugesprochen.

Der Senat hat die Revision der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verurteilung zum Ersatz des Verdienstausfallschadens in dem vorgenannten Umfang wendet, nur insoweit angenommen, als dem Kläger eine Verdienstausfallrente über den 30. September 2024 hinaus zuerkannt worden ist. Im übrigen hat er die Revision nicht angenommen.

Entscheidungsgründe: