VGH Bayern - Beschluss vom 13.11.2020
11 CE 20.1956
Normen:
FeV § 19 Abs. 1; FeV § 68 Abs. 1 S. 1; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 E 20.1294

Unterlassung bzw. Widerruf amtlicher Äußerungen zur Anerkennungsfähigkeit von Nachweisen über die Teilnahme an einer Schulung; Anerkennung einer amtlichen Stelle für die Schulung in Erster Hilfe

VGH Bayern, Beschluss vom 13.11.2020 - Aktenzeichen 11 CE 20.1956

DRsp Nr. 2021/484

Unterlassung bzw. Widerruf amtlicher Äußerungen zur Anerkennungsfähigkeit von Nachweisen über die Teilnahme an einer Schulung; Anerkennung einer amtlichen Stelle für die Schulung in Erster Hilfe

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 19 Abs. 1; FeV § 68 Abs. 1 S. 1; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 6;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner die Unterlassung bzw. den Widerruf von Äußerungen.

Der Antragsteller ist eine von der Regierung der Oberpfalz anerkannte Stelle für die Schulung in Erster Hilfe gemäß § 19 i.V.m. § 68 FeV mit Sitz in M..

Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2020 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Regensburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit folgendem Inhalt: