OVG Hamburg - Urteil vom 06.04.2022
3 Bf 259/20
Normen:
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
DVBl 2022, 1216
D_V 2022, 691
VRS 2022, 159
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3030/19

Amtliche Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt durch Privatperson ohne erkennbare amtliche Veranlassung

OVG Hamburg, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 3 Bf 259/20

DRsp Nr. 2022/8668

Amtliche Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt durch Privatperson ohne erkennbare amtliche Veranlassung

1. Eine Feuerwehrzufahrt ist auch dann amtlich gekennzeichnet im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, wenn ihre Kennzeichnung als solche amtlich veranlasst und durch eine Privatperson umgesetzt wird, ohne dass aus der Kennzeichnung selbst heraus - etwa durch Anbringung eines amtlichen Siegels - die amtliche Veranlassung erkennbar sein muss.2. § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO lassen sich keine spezifischen inhaltlichen Anforderungen an die Art und W eise der amtlichen Kennzeichnung entnehmen; maßgeblich sind insoweit die im Zeitpunkt der amtlichen Veranlassung der Kennzeichnung geltenden landesrechtlichen Vorgaben, die sich auch aus normkonkretisierenden bautechnischen Bestimmungen ergeben können.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Oktober 2020 im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der gesamten Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. Nr. ;