OLG Saarbrücken - Urteil vom 20.08.2015
4 U 119/14
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; StVO § 36 Abs. 5;
Fundstellen:
NZV 2016, 365
NZV 2016, 6
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 7/14

Amtshaftung bei Beschädigung eines Fahrzeugs durch die im Zuge einer Verkehrskontrolle durch einen Polizeibeamten verwendete Winkerkelle

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.08.2015 - Aktenzeichen 4 U 119/14

DRsp Nr. 2015/16594

Amtshaftung bei Beschädigung eines Fahrzeugs durch die im Zuge einer Verkehrskontrolle durch einen Polizeibeamten verwendete Winkerkelle

Zur Frage der Amtshaftung, wenn es im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch eine für das polizeiliche Anhaltezeichen verwendete Winkerkelle zur Beschädigung eines Kraftfahrzeugs kommt, dessen Fahrer das Anhaltegebot nicht beachtet hat.

Ein Polizeibeamter handelt nicht amtspflichtwidrig, wenn er nach Erkennen eines Verstoßes gegen die Gurtanlegepflicht einem Pkw-Fahrer mit einer Winkerkelle Anhaltezeichen gibt. Dementsprechend besteht kein Schadensersatzanspruch, wenn es zu einer Beschädigung des Fahrzeugs durch die Winkerkelle kommt, weil der Fahrer dem Anhaltezeichen nicht Folge leistet, sondern sehr nahe an dem Polizeibeamten vorbeifährt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 07.08.2014 (Aktenzeichen 4 O 7/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34;