Amtshaftung bei Schäden durch umstürzende Straßenbäume
BGH, Urteil vom 01.07.1993 - Aktenzeichen III ZR 167/92
DRsp Nr. 1993/2531
Amtshaftung bei Schäden durch umstürzende Straßenbäume
»a) Die öffentlich-rechtlich ausgestaltete Straßenverkehrssicherungspflicht umfaßt auch die Sorge für die Standsicherheit von Straßenbäumen. Diese Pflicht dient auch dem Zweck, Anliegergrundstücke vor Beschädigungen durch umstürzende Bäume zu schützen.b) Dem Amtshaftungsanspruch eines infolge der Verletzung dieser Pflicht an seinem Grundstückseigentum geschädigten Anliegers kann das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegengehalten werden (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 75, 134; 118, 368).«