OVG Saarland - Urteil vom 02.09.2020
1 A 238/19
Normen:
FZV § 5 Abs. 1; FZV § 5 Abs. 2; StVZO § 29 Abs. 1; StVZO § 29 Abs. 7 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 23/18

Rechtsstreit betreffend die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen

OVG Saarland, Urteil vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 1 A 238/19

DRsp Nr. 2020/13133

Rechtsstreit betreffend die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen

Zu den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Anordnung, kraft derer der Betrieb eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagt wird.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Juli 2018 - 5 K 23/18 - werden die Gebührenfestsetzung in dem Bescheid des Beklagten vom 15.12.2016 und der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5.1.2017 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Betrag von 12,40 Euro zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FZV § 5 Abs. 1; FZV § 5 Abs. 2; StVZO § 29 Abs. 1; StVZO § 29 Abs. 7 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Untersagung der Nutzung seines Fahrzeugs (30 Euro) und für die Entstempelung der Kennzeichen des Fahrzeugs (75 Euro) und begehrt zudem die Erstattung der von ihm für die Wiederzulassung des Fahrzeugs entrichteten Verwaltungsgebühren in Höhe von 12,40 Euro.

1. 2. 1. 2.