OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.1995
18 U 22/96
Normen:
BGB § 839 ; StVO §§ 1 ff ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 273/95

Amtspflichtverletzung bei wiederholten Ausfall einer Ampelanlage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.1995 - Aktenzeichen 18 U 22/96

DRsp Nr. 1997/9111

Amtspflichtverletzung bei wiederholten Ausfall einer Ampelanlage

Der wiederholte Ausfall einer Ampelanlage begründet für sich nicht den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung. Einer dadurch begründeten Gefahr muß der Straßenbenutzer vielmehr durch Hineintasten in den Kreuzungsbereich zu begegnen suchen. Ist ihm auch dies nicht möglich, muß der Straßenbenutzer von seinem beabsichtigten Fahrmanöver Abstand nehmen.

Normenkette:

BGB § 839 ; StVO §§ 1 ff ;

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin kann aus dem Unfall vom 14.03.1994 keine Schadensersatzansprüche aus einer Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) gegen den Beklagten herleiten.