BGH - Urteil vom 01.12.1999
I ZR 139/96
Normen:
MarkenG § 24 Abs. 2 ; UWG § 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Anbieten von Waren (EG-Neuwagen) außerhalb eines selektiven Vertriebssystems

BGH, Urteil vom 01.12.1999 - Aktenzeichen I ZR 139/96

DRsp Nr. 2000/4734

Anbieten von Waren (EG-Neuwagen) außerhalb eines selektiven Vertriebssystems

a)Ein Händler, der - sonst ausschließlich im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems vertriebene - Waren anbietet, ohne selbst zu dem Kreis der Vertragshändler zu gehören, handelt auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn die Waren nur aufgrund des Vertragsbruchs eines gebundenen Händlers in seinen Besitz gelangt sein können (Aufgabe von BGH GRUR 1968, 272, 274/275 - Trockenrasierer III; GRUR 1985, 1059 - Vertriebsbindung; GRUR 1991, 614, 615 - Eigenvertriebssystem; GRUR 1992, 627, 629 - Pajero). b) Setzt der Hersteller zur Überwachung der Vertriebswege in einem auf wirksamen Verträgen beruhenden und auch sonst rechtlich nicht zu mißbilligenden Vertriebsbindungssystem Kontrollnummern ein, kann er wettbewerbsrechtlich und ggf. auch markenrechtlich gegen denjenigen vorgehen, der Kontrollnummern entfernt oder Ware mit entfernten Kontrollnummern vertreibt.

Normenkette:

MarkenG § 24 Abs. 2 ; UWG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein Verein, in dem etwa 2.900 VW- und Audi-Händler organisiert sind. Ausweislich seiner Satzung verfolgt er das Ziel, die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im Kraftfahrzeuggewerbe zu überwachen und Verstöße zu verfolgen.