BVerwG - Urteil vom 19.10.1999
3 C 40.98
Normen:
StVZO § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 ; StVO § 38 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 425
DVBl 2000, 1634
DÖV 2000, 778
NZV 2000, 266
VRS 98, 458
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 10 S 2332/97 - 28.07.1998,
VG Karlsruhe, vom 30.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3837/96

Anerkennung als Kraftfahrzeug des Blutspendedienstes

BVerwG, Urteil vom 19.10.1999 - Aktenzeichen 3 C 40.98

DRsp Nr. 2006/8027

Anerkennung als Kraftfahrzeug des Blutspendedienstes

»1. Die funktionale Zuordnung eines Fahrzeugs zum Blutspendedienst ist eine geeignete Grundlage für die Anerkennung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO. 2. Anerkannt werden können aber nur Fahrzeuge, die durch ihre Funktion ihre entscheidende Prägung erfahren. 3. Die notwendige Spezialisierung des Einsatzfahrzeuges liegt nur vor, wenn es zumindest ganz überwiegend dem Transport von Blutkonserven und Blutprodukten vorbehalten ist.«

Normenkette:

StVZO § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 ; StVO § 38 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin, die als privates gewerbliches Unternehmen mit Medizinprodukten handelt und auch den Transport von Blutkonserven übernimmt, beabsichtigt, ein ihr gehörendes - technisch für den Bluttransport eingerichtetes - Fahrzeug mit blauen Blinklichtern auszurüsten. Hierzu begehrt sie von der Beklagten die Anerkennung dieses Fahrzeugs als "Fahrzeug des Blutspendedienstes" im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 1995 lehnte die Beklagte die Anerkennung ab, weil die Klägerin keinen Blutspendedienst im Sinne der Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Blutkonserven betreibe.