Die Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 11. Mai 2022 wird zurückgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Die nach 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 11. Mai 2022 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren beim Verwaltungsgericht, mit dem der Kläger die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 29. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 27. April 2021 erstrebt, hat keinen Erfolg.
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