OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.06.2022
3 O 59/22
Normen:
FeV § 7 Abs. 2; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 130/21

Anerkennung der Inlandsfahrberechtigung eines Inhabers aufgrund des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis als Studierender

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.06.2022 - Aktenzeichen 3 O 59/22

DRsp Nr. 2022/9784

Anerkennung der Inlandsfahrberechtigung eines Inhabers aufgrund des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis als Studierender

Die beiden Berechtigungsalternativen Wohnsitz und Studium für die Anerkennung einer in einem Mitgliedsstaat erworbenen Fahrerlaubnis schließen sich, soweit der Aufenthalt des Fahrerlaubnisbewerbers im Ausstellermitgliedstaat ausschließlich dem Besuch einer Hochschule oder Schule dient, gegenseitig aus.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 11. Mai 2022 wird zurückgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FeV § 7 Abs. 2; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

I. Die nach 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 11. Mai 2022 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren beim Verwaltungsgericht, mit dem der Kläger die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 29. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 27. April 2021 erstrebt, hat keinen Erfolg.