OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.03.2010
10 A 11244/09.OVG
Normen:
FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2; RL 439/91/EWG Art. 1 Abs. 2; RL 439/91/EWG Art. 7 Abs. 1b; RL 439/91/EWG Art. 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:

Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis i.F.d. Verletzung des Wohnsitzerfordernisses; Grundsatz der Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse zur Gewährleistung der Grundfreiheit der Personenfreizügigkeit; Notwendigkeit einer Entziehung, Einschränkung, Aussetzung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat zur ausnahmsweisen Verweigerung der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 10 A 11244/09.OVG

DRsp Nr. 2010/7350

Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis i.F.d. Verletzung des Wohnsitzerfordernisses; Grundsatz der Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse zur Gewährleistung der Grundfreiheit der Personenfreizügigkeit; Notwendigkeit einer Entziehung, Einschränkung, Aussetzung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat zur ausnahmsweisen Verweigerung der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis

§ 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung gelangt nicht schon dann zur Anwendung, wenn sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/439/EWG aus dem vom Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein oder anderen von diesem Staat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass dem betreffenden EU-Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland vor der Führerscheinausstellung die Fahrerlaubnis entzogen oder seine Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben worden war (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, grundlegend Beschluss vom 23. Januar 2009, BA 2009, 352).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2009 der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2008 aufgehoben.