OLG Hamm - Beschluss vom 13.11.2015
20 U 191/15
Normen:
VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 471/14

Anfechtung einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer bei Antragstellung

OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2015 - Aktenzeichen 20 U 191/15

DRsp Nr. 2016/13732

Anfechtung einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer bei Antragstellung

Hat der Versicherungsnehmer in der Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Antragstellung gefahrerhebliche Umstände verschwiegen, so ist jedenfalls dann davon auszugehen, dass er mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte und sich bewusst war, dass der Versicherer, wüsste er von den verschwiegenen Behandlungen und Erkrankungen, seinen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht oder nur mit den nachteiligen Bedingungen annehmen würde, jedenfalls dann, wenn eine nachvollziehbare Erklärung dafür, wie es zu den falschen Angaben gekommen ist, nicht erkennbar ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1;

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.