OLG Hamm - Beschluss vom 10.11.2015
20 U 165/15
Normen:
VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 222/14

Anfechtung eines Lebensversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer

OLG Hamm, Beschluss vom 10.11.2015 - Aktenzeichen 20 U 165/15

DRsp Nr. 2016/13728

Anfechtung eines Lebensversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer

1. Hat der Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Lebensversicherung Arztbesuche und -behandlungen wie auch Krankenhausaufenthalte verschwiegen, und lassen die gesamten Umstände nur den Schluss darauf zu, dass er zumindest billigend in Kauf nahm, der Versicherer werde den Versicherungsschutz bei Kenntnis seiner konkreten Krankengeschichte nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen zusagen, so ist der Versicherer zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt. 2. Die Anfechtung kann auch gegenüber dem Bezugsberechtigten erklärt werden, da dieser nach den AVB bevollmächtigt ist, die Anfechtungserklärung entgegen zu nehmen.

Tenor

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Bezugsberechtigte einer von ihrem verstorbenen Ehemann abgeschlossenen Risikolebensversicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme in Anspruch, die die Beklagte nach Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung verweigert.