Anfechtungsklage gegen Feststellung der Inlandsungültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis i.V.m. Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO

An das

Verwaltungsgericht .

... (Anschrift)

vorab per Telefax: .

In Sachen

Bernd Koch, (Adresse)

- Kläger und Antragsteller -

vertreten durch den Unterfertigten

gegen

(Anschrift Rechtsträger der den Bescheid erlassenden Behörde)

vertreten durch (Behörde, die den Bescheid erlassen hat),

diese vertreten durch (Amtsleiter)

- Beklagte und Antragsgegnerin -

wegen: Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis; Bescheid der Beklagten vom 15.03.2019

zeigen wir unter Vollmachtsvorlage die anwaltliche Vertretung des Klägers an und erheben in seinem Namen und Auftrag

Anfechtungsklage

mit den

Anträgen:

I.    Die Feststellung der Inlandsungültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis des Klägers (Nr. 1 des Bescheids), die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins (Nr. 2 des Bescheids) und die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des Führerscheins (Nr. 4 des Bescheids) werden aufgehoben.

II.   Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.  Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Außerdem wird im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens

beantragt:

      Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Begründung:

I.