OLG Hamm - Urteil vom 17.06.2015
20 U 56/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 a.F.;
Fundstellen:
NJW 2015, 6
VersR 2016, 107
r+s 2015, 380
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 24.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 181/13

Anforderung an die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist beim Abschluss einer KapitallebensversicherungUmfang der Rückforderung geleisteter BeiträgeBerufung des Versicherers auf Entreicherung hinsichtlich der Abschluss- und Verwaltungskosten

OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 20 U 56/14

DRsp Nr. 2015/15931

Anforderung an die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung Umfang der Rückforderung geleisteter Beiträge Berufung des Versicherers auf Entreicherung hinsichtlich der Abschluss- und Verwaltungskosten

1. Eine Widerspruchsbelehrung, in der es heißt: "Sie können diesem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang diess Schreibens widersprechen." ist auch dann unwirksam, wenn dem Versicherungsnehmer tatsächlich zugleich Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen zugegangen sind, aber für den Versicherungsnehmer nicht deutlich wird, dass es für den Fristbeginn auch darauf ankommt. Denn es kann bei einer solchen Belehrung bereits nicht davon ausgegangen werden, dass einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer während des gesamten Laufs der Widerspruchsfrist durchweg bewusst ist, welche Unterlagen er wann und mit welchem Schreiben vom Versicherer erhalten hat. 2. Nach wirksamen Widerspruch gemäß § 5a VVG aF kann sich der Versicherer wegen der Abschluss- und Verwaltungskosten nicht mit Erfolg auf Entreicherung berufen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.01.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.