I. Die Kläger haben gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. März 1993 fristgerecht Berufung eingelegt, das Rechtsmittel innerhalb der bis 16. Mai 1993 laufenden Begründungsfrist aber nicht begründet. Durch Beschluß vom 22. Juni 1993 hat das Berufungsgericht die von den Klägern nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer sofortigen Beschwerde.
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