BGH - Beschluß vom 09.12.1993
IX ZB 70/93
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
BB 1994, 174
BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 33
BRAK-Mitt 1994, 114
MDR 1994, 1150
NJW 1994, 458
VersR 1994, 1086
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Augsburg,

Anforderungen an büroorganisatorische Maßnahmen des Rechtsanwalts zur Sicherstellung der zutreffenden Eintragung der Berufungsbegründungsfrist

BGH, Beschluß vom 09.12.1993 - Aktenzeichen IX ZB 70/93

DRsp Nr. 1994/1188

Anforderungen an büroorganisatorische Maßnahmen des Rechtsanwalts zur Sicherstellung der zutreffenden Eintragung der Berufungsbegründungsfrist

»Der Rechtsanwalt muß durch büroorganisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß die vor Einlegung der Berufung im Fristenkalender eingetragene Berufungsbegründungsfrist bei Eingang der gerichtlichen Mitteilung über das Eingangsdatum der Berufungsschrift überprüft und nötigenfalls berichtigt wird. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt die konkrete Anweisung erteilt hatte, die Berufung am letzten Tag der Frist einzulegen.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

I. Die Kläger haben gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. März 1993 fristgerecht Berufung eingelegt, das Rechtsmittel innerhalb der bis 16. Mai 1993 laufenden Begründungsfrist aber nicht begründet. Durch Beschluß vom 22. Juni 1993 hat das Berufungsgericht die von den Klägern nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer sofortigen Beschwerde.