OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.04.2004
1 Ss 30/04
Normen:
StVG § 24a Abs. 1 § 25 ;
Fundstellen:
VRS 107, 62
VersR 2005, 1409
VersR 2005, 1409

Anforderungen an das Verfahren bei der Atemalkoholmessung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.04.2004 - Aktenzeichen 1 Ss 30/04

DRsp Nr. 2006/7082

Anforderungen an das Verfahren bei der Atemalkoholmessung

»Die bei der Atemalkoholmessung zwischen Trinkende und Messung erforderliche Wartezeit von 20 Minuten muss jedenfalls dann sicher eingehalten sein, wenn der gemessene Wert (hier: 026 mg/l) nur knapp über dem gesetzlichen Gefahrengrenzwert von 025 mg/l liegt.«

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 1 § 25 ;

Gründe:

I. Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts P vom 8. Dezember 2003 wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr zu der Geldbuße von 250,00 EUR verurteilt. Zugleich wurde dem Betroffenen mit der in § 25 Abs. 2a StVG vorgesehenen Maßgabe für die Dauer von einem Monat verboten, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen.

In dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht dem am 24. Mai 2003 um 01.30 Uhr begangenen Verstoß gegen § 24a Abs. 1 StVG zwei Atemalkoholmessungen mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential zu Grunde gelegt, bei denen sich ein Messergebnis von 0,26 mg/l ergeben hatte. Allerdings trugen die beiden kontrollierenden Polizisten Uhren mit abweichenden Zeitangaben, die ihrerseits wiederum von der Uhr des Dräger-Gerätes abwichen. Eine sichere Feststellung der Zeitabläufe war deshalb nicht mehr möglich.