OLG Hamm - Beschluss vom 28.04.2017
1 RBs 35/17
Normen:
OWiG § 74 Abs. 1 S. 2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 4 Abs. 1, Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Lünen, - Vorinstanzaktenzeichen 16 OWi 602/16

Anforderungen an das Verfahren bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2017 - Aktenzeichen 1 RBs 35/17

DRsp Nr. 2017/12352

Anforderungen an das Verfahren bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren

1. Hat die Hauptverhandlung in Bußgeldverfahren in erlaubter Abwesenheit des Betroffenen und auch ohne seinen Verteidiger stattgefunden, sind seine früheren Erklärungen gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen und zu berücksichtigen. Dazu zählen auch die durch einen Schriftsatz des Verteidigers vorgetragenen Angaben des Betroffenen, soweit der Verteidiger bei den schriftsätzlichen Angaben Verteidigungsvollmacht hatte.2. Enthalten diese schriftlichen Angaben Vorbringen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen und zu den Auswirkungen eines Fahrverbots, bedarf es bei einer Entscheidung über die Verhängung bzw. das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots einer hinreichend nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Lünen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 1 S. 2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 4 Abs. 1, Abs. 4;

Gründe

I.