OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.08.2016
2 Ss-OWi 589/16
Normen:
MessEG § 31;
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 17509/15

Anforderungen an den Antrag auf Beiziehung einer Akte

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.08.2016 - Aktenzeichen 2 Ss-OWi 589/16

DRsp Nr. 2016/18327

Anforderungen an den Antrag auf Beiziehung einer Akte

1. Zum notwendigen Vortrag gehört das Wissen um die Existenz einer Lebensakte, wo sie sich befinden soll und was sich in ihr befinden soll2. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer Lebensakte eines Messgerätes gibt es nicht.3. § 31 MessEG dient nur der Marktüberwachung durch Eichämter für nicht geeichte Geräte.4. Der Betroffene hat keinen Anspruch auf Beiziehung der "kompletten Messreihe". Es gibt dafür derzeit weder einen rechtlichen, noch einen sachlichen Grund, dass in die Rechte unbeteiligter Dritter eingegriffen werden darf.

Tenor

1.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 02. März 2016 wird verworfen, weil eine Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

2.

Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG).

3.

Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

MessEG § 31;

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat auf das Vorbringen der Verteidigung:

1. Zum Antrag auf Beiziehung der "Lebensakte"