OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.12.2015
12 U 19/14
Normen:
VVG § 19 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 328/12
LG Darmstadt, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 105/12

Anforderungen an den Hinweis des Versicherers auf die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.12.2015 - Aktenzeichen 12 U 19/14

DRsp Nr. 2016/9912

Anforderungen an den Hinweis des Versicherers auf die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9.1.2014 teilweise abgeändert.

1.

Es wird festgestellt, dass der von der Beklagten rückwirkend ab Versicherungsbeginn 1.1.2011 erhobene Beitragszuschlag in Höhe von 273,66 € monatlich zur Krankenversicherung des Klägers bei der Beklagten (Nr. ...) unwirksam ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.964,80 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 934,40 € seit 12.11.2012 und jeweils aus 223,60 € seit 3.12.2012, 2.1.2013, 28.1.2013, 4.3.2013, 2.4.2013, 2.5.2013, 3.6.2013, 1.7.2013 und 2.8.2013 zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 430,66 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3.12.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.