OLG Brandenburg - Urteil vom 24.06.2015
11 U 135/14
Normen:
VVG § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2016, 377
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 266/13

Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer Lebensversicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 11 U 135/14

DRsp Nr. 2015/12080

Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer Lebensversicherung

Eine Widerrufsbelehrung genügt den inhaltlichen Anforderungen, wenn sie zwar darauf hinweist, dass abweichend vom Gesetz der Widerruf in Schrift- und nicht lediglich in Textform zu erklären ist. Dies ist jedoch unschädlich, wenn weiter darauf hingewiesen wird, dass der Widerruf auch per Telefax oder per E-Mail übermittelt werden kann, woraus sich zwanglos ergibt, dass die Schriftform nicht zwingend erforderlich ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01. Juli 2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Az. 1 O 266/13, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das erstinstanzliche Urteil sowie dieses Urteil des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung sämtlicher auf eine Rentenversicherung geleisteter Prämien nebst Zinsen nach der Erklärung eines Widerrufs.

Die Klägerin erhielt am 20. Oktober 2008 einen von der Beklagten erstellten Versorgungsvorschlag für eine Rentenversicherung mit einer unverbindlichen Berechnung und einem beigefügten Produktinformationsblatt, das eingangs folgenden fettgedruckten Passus enthält: