OLG Dresden - Urteil vom 21.04.2015
4 U 731/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
VersR 2015, 1112
WM
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1221/13

Anforderungen an den Inhalt der Widerspruchsbelehrung bei einem Rentenversicherungsvertrag

OLG Dresden, Urteil vom 21.04.2015 - Aktenzeichen 4 U 731/14

DRsp Nr. 2015/7412

Anforderungen an den Inhalt der Widerspruchsbelehrung bei einem Rentenversicherungsvertrag

1. Eine wirksame Belehrung des Verbrauchers über sein Widerspruchsrecht setzt voraus, dass auf die vorgeschriebene Form des Widerspruchs - hier: Textform - hingewiesen wird (BGH - IV ZR 58/03 - 28.01.2004). Dem ist nicht genügt, wenn der Widerspruchsbelehrung jeder Hinweis auf die vorgeschriebene Form fehlt. 2. Von Verwirkung des Widerspruchsrechts kann in der Regel nicht ausgegangen werden. Der Versicherer kann schutzwürdiges Vertrauen nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt hat. 3. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung muss der Versicherungsnehmer sich einen Beitrag für die während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommene Risikoversicherung anrechnen lassen. Dabei sind die Beitragsanteile, die auf diesen partiellen Versicherungsschutz entfallen anzusetzen, nicht aber den Versicherungsnehmer so zu stellen, als habe er - zu entsprechend anderen Konditionen - eine Risikoversicherung abgeschlossen.