OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.05.2015
12 U 122/12 (14)
Normen:
§ 818 BGB; § 812 BGB; § 5a VVG;
Fundstellen:
BB 2015, 1346
VersR 2015, 1115
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 344/11

Anforderungen an den Inhalt der WiderspruchsbelehrungAnforderungen an den Hinweis auf die Schriftlichkeit des Widerspruchs

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.05.2015 - Aktenzeichen 12 U 122/12 (14)

DRsp Nr. 2015/8958

Anforderungen an den Inhalt der Widerspruchsbelehrung Anforderungen an den Hinweis auf die Schriftlichkeit des Widerspruchs

Die Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. muss einen Hinweis auf die einzuhaltende Form (hier: Schriftlichkeit) enthalten. Ein bloßer Hinweis darauf, dass der Widerspruch abzusenden ist , genügt nicht. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Abwicklung eines wegen wirksamen Widerspruchs nicht zustande gekommenen Lebensversicherungsverhältnis kann sich der Versicherer nicht auf eine Entreicherung wegen vom ihm gezahlter Vermittlerprovisionen berufen. Zur Ermittlung gezogener Nutzungen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 26.06.2012 - 2 O 344/11 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.902,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5.

4. 5.