OLG Hamm - Urteil vom 10.05.2017
20 U 89/16
Normen:
VVG § 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 125/15

Anforderungen an den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität des schädigenden Ereignisses für einen Bandscheibenvorfall

OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 20 U 89/16

DRsp Nr. 2017/11600

Anforderungen an den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität des schädigenden Ereignisses für einen Bandscheibenvorfall

Der in Ziff. 4.2.1 S. 1 Var. 1 AUB geregelte Haftungsausschluss fürGesundheitsschäden an Bandscheiben greift ein, wenn der Versicherungsnehmernicht beweisen kann, dass der von ihm behauptete Unfall überwiegende Ursache für die Gesundheitsschädigung an der Bandscheibe ist . Zum Nachweis derhaftungsausfüllenden Kausalität zwischen einem Unfallereignis und einerbehaupteten Invalidität. Vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 04.03.2016, 20 U 175/15.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.04.2016 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht Rentenansprüche aus seiner bei der Beklagten genommen Unfallversicherung geltend.