OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.03.2015
1 U 78/14
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 442/11

Anforderungen an den Nachweis der Höhe des unfallbedingten Sachschadens an einem Pkw

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2015 - Aktenzeichen 1 U 78/14

DRsp Nr. 2020/8546

Anforderungen an den Nachweis der Höhe des unfallbedingten Sachschadens an einem Pkw

1. Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden mit Schadensüberlagerungen betroffen, so ist es Sache des Geschädigten, zur Begründung seines Ersatzbegehrens im Einzelnen spezifiziert vorzutragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob evtl. Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen. 2. Ferner trifft den Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der von ihm behauptete, auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützte Wiederbeschaffungswert zutrifft. Weist das Fahrzeug Vorschäden ab, so muss er deren Umfang sowie deren sachgerechte Beseitigung darlegen und ggfls. beweisen, weil ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seine Beseitigung der aktuelle Wiederbeschaffungswert nicht bestimmt werden kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.04.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg, Az. 6 O 442/11, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.