OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.07.2016
19 U 203/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 193/06

Anforderungen an den Nachweis der Kausalität eines Verkehrsunfalls für ein HWS- bzw. LWS-Syndrom

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.07.2016 - Aktenzeichen 19 U 203/15

DRsp Nr. 2017/14138

Anforderungen an den Nachweis der Kausalität eines Verkehrsunfalls für ein HWS- bzw. LWS-Syndrom

Gegen die Ursächlichkeit eines Verkehrsunfalls für ein behauptetes HWS- bzw. LWS-Syndrom spricht bereits der Umstand, dass der Unfallgeschädigte erstmalig fünf Monate nach dem Unfall den Schmerzbefund geäußert hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.8.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 103.500,00 €.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 6.