OLG München - Endurteil vom 23.06.2021
10 U 6121/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
r+s 2021, 479
Vorinstanzen:
LG München II, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 3244/17

Anforderungen an den Nachweis der Unfallursächlichkeit für ein angebliches HWS-Schleudertrauma

OLG München, Endurteil vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 10 U 6121/19

DRsp Nr. 2021/10068

Anforderungen an den Nachweis der Unfallursächlichkeit für ein angebliches HWS-Schleudertrauma

Behauptet der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall, hierdurch eine HWS-Distorsion erlitten zu haben, so ist er nach dem strengen Beweismaß des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO in vollem Umfang beweispflichtig dafür, dass die behauptete Körper-/Gesundheitsschädigung Folge des Unfalls ist. Auf das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO kann er sich erst dann stützen, wenn der haftungsbegründende Tatbestand feststeht.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin vom 25.10.2019 gegen das Endurteil des LG München II vom 02.10.2019 (Az. 11 O 3244/17) wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz).

3.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.837,87 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 287;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.