OLG München - Endurteil vom 06.03.2015
10 U 824/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 27.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 375/12

Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit eines Verkehrsunfalls für Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule

OLG München, Endurteil vom 06.03.2015 - Aktenzeichen 10 U 824/14

DRsp Nr. 2021/6370

Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit eines Verkehrsunfalls für Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule

Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen einem Verkehrsunfall und auftretenden Beschwerden der Halswirbelsäule reicht zum Nachweis der Kausalität des Unfalls für die Beschwerden nicht aus. Das gilt jedenfalls dann, wenn bereits vor dem Unfall massive medizinische Eingriffe an der Halswirbelsäule vorgenommen wurden, die mangels medizinischer Nachvollziehbarkeit nur als grobe Behandlungsfehler angesehen werden können.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin vom 28.02.2014 gegen das Endurteil des LG Deggendorf vom 27.01.2014 (Az. 23 O 375/12) wird zurückgewiesen.

2.

Das Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 287;

Gründe

A.