KG - Beschluss vom 09.06.2015
6 U 140/13
Normen:
VHB 1992 § 5 Nr. 1 Buchst. a; VVG § 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 235/12

Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls in der Hausratversicherung

KG, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 6 U 140/13

DRsp Nr. 2017/5604

Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls in der Hausratversicherung

1. Bleibt bei einem Einbruchdiebstahl die konkrete Art des Eindringens unklar, kann der Beweis des äußeren Bildes auch dadurch geführt werden, dass bei mehreren in Betracht kommenden Tatmodalitäten die nicht versicherten Möglichkeiten ausgeschlossen werden oder so unwahrscheinlich sind, dass sich daraus im Gegenschluss die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines versicherten Diebstahls ergibt. 2. Dieser Nachweis gelingt nicht, wenn ein der Haushaltshilfe ausgehändigter Schlüssel verwendet worden sein kann und ein Eindringen durch Aufschieben oder Aufdrücken der Terrassentür ohne Verwendung von Werkzeugen nicht auszuschließen ist. Dass die Terrassentür von außen keinen Griff hat und für das nicht vorgesehene Öffnen von außen ein erheblicher Kraftaufwand erforderlich ist, erfüllt weder die Voraussetzungen des Einbruchs noch des Einsteigens.

hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2013 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

VHB 1992 § 5 Nr. 1 Buchst. a; VVG § 1 S. 1;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.

II.