OLG Hamm - Urteil vom 18.12.2015
20 U 58/15
Normen:
AKB Nr. A.2.2.2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 67/13

Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls

OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2015 - Aktenzeichen 20 U 58/15

DRsp Nr. 2016/13735

Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls

Das äußere Bild eines versicherten Fahrzeugdiebstahls ist zu bejahen, wenn das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort verschlossen abgestellt und zu einem späteren Zeitpunkt dort nicht wieder aufgefunden wird (hier: Nachweis nicht erbracht aufgrund widersprüchlicher Zeugenaussagen).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Februar 2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

AKB Nr. A.2.2.2;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung für den Pkw Mercedes 500 E, amtliches Kennzeichen ####, wegen eines behaupteten Diebstahls auf Entschädigung in Anspruch, welche die Beklagte verweigert, weil sie von einem vorgetäuschten Diebstahl ausgeht und im Übrigen Obliegenheitsverletzungen einwendet. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.