KG - Beschluss vom 02.06.2015
6 U 151/14
Normen:
VHB 1984 § 9 Nr. 4 Buchst. b; VVG § 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 154/13

Anforderungen an den Nachweis des Ausschlusstatbestandes Rückstau von Niederschlagswasser in der Hausratversicherung

KG, Beschluss vom 02.06.2015 - Aktenzeichen 6 U 151/14

DRsp Nr. 2017/5606

Anforderungen an den Nachweis des Ausschlusstatbestandes "Rückstau von Niederschlagswasser" in der Hausratversicherung

Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes "Rückstau von Niederschlagswasser" ist zwar der Versicherer beweispflichtig, dies schließt aber nicht aus, dass er den Nachweis nach den Regeln des Anscheinsbeweises führt.

wird der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2014 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Denn der Senat ist auf Grund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.