KG - Beschluss vom 31.07.2015
6 U 151/14
Normen:
VHB 1984 § 9 Nr. 4 Buchst. b; VVG § 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 154/13

Anforderungen an den Nachweis des Ausschlusstatbestandes Rückstau von Niederschlagswasser in der Hausratversicherung

KG, Beschluss vom 31.07.2015 - Aktenzeichen 6 U 151/14

DRsp Nr. 2017/5607

Anforderungen an den Nachweis des Ausschlusstatbestandes "Rückstau von Niederschlagswasser" in der Hausratversicherung

Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes "Rückstau von Niederschlagswasser" ist zwar der Versicherer beweispflichtig, dies schließt aber nicht aus, dass er den Nachweis nach den Regeln des Anscheinsbeweises führt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen; der Kläger hat auch die Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte bzw. deren Streithelferin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VHB 1984 § 9 Nr. 4 Buchst. b; VVG § 1 S. 1;

Gründe:

I.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte auf Grund einer bei dieser auf der Grundlage der Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84) bestehenden Hausratversicherung sowie einer Wohngebäudeversicherung wegen am 1. und 7. Juli 2012 erfolgter Leitungswasserschäden auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 48.000,- EUR in Anspruch genommen.