OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.06.2015
12 U 421/14
Normen:
AKB 2008 Nr A.2.3.3; VVG § 81; ZPO § 286; AKB 2008 A.2.3.1;
Fundstellen:
NZV 2016, 6
VersR 2016, 590
r+s 2015, 599
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 434/12

Anforderungen an den Nachweis des Versicherungsfalls Unfall in der Fahrzeugversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 12 U 421/14

DRsp Nr. 2015/19641

Anforderungen an den Nachweis des Versicherungsfalls "Unfall" in der Fahrzeugversicherung

Weist ein Fahrzeug Beschädigungen auf, die auf eine Gewalteinwirkung von außen zurückgehen. liegt damit in der Vollkaskoversicherung der Versicherungsfall "Unfall" vor. Daher bedarf es keines Nachweises, dass die Beschädigungen am Fahrzeug mutwillig herbeigeführt worden sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Juni 1997 - IV ZR 245/96 -, Rn. 10, [...]).

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.September 2014 - 3 O 434/12 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.785,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.10.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AKB 2008 Nr A.2.3.3; VVG § 81; ZPO § 286; AKB 2008 A.2.3.1;

Gründe

I.

1. 2.