OLG München - Urteil vom 05.11.2010
10 U 2401/10
Normen:
ZPO § 286; ZPO § 287;
Fundstellen:
VersR 2011, 549
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 215/08

Anforderungen an den Nachweis einer HWS-Distorsion und eines Tinnitus als Sekundärverletzung

OLG München, Urteil vom 05.11.2010 - Aktenzeichen 10 U 2401/10

DRsp Nr. 2011/4742

Anforderungen an den Nachweis einer HWS-Distorsion und eines Tinnitus als Sekundärverletzung

Behauptet ein Verkehrsunfallgeschädigter, eine HWS-Distorsion als Primärverletzung erlitten zu haben, so ist er hierfür i.S. von § 286 ZPO in vollem Umfang beweispflichtig. Hinsichtlich eines hieraus resultierenden Tinnitus gilt jedoch das reduzierte Beweismaß des § 287 ZPO.

1. Auf die Berufung des Klägers vom 25.03.2010 wird das Endurteil des LG Deggendorf vom 24.02.2010 (Az. 2 O 215/08) samt dem ihm zu Grunde liegenden Verfahren - mit Ausnahme der biomechanischen Begutachtung durch Dipl.-Ing. R. - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Deggendorf zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Deggendorf vorbehalten.

Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 286; ZPO § 287;

Gründe: