OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.12.2010
I-1 U 112/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 287; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 252;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 87/06

Anforderungen an den Nachweis einer HWS-VerletzungHöhe des Schmerzensgeldes bei HWS-Distorsion I. Grades sowie einer Schmerzsymptomatik im Bereich des Kapuzenmuskels mit mehrwöchiger vollständiger Arbeitsunfähigkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2010 - Aktenzeichen I-1 U 112/10

DRsp Nr. 2018/15772

Anforderungen an den Nachweis einer HWS-Verletzung Höhe des Schmerzensgeldes bei HWS-Distorsion I. Grades sowie einer Schmerzsymptomatik im Bereich des Kapuzenmuskels mit mehrwöchiger vollständiger Arbeitsunfähigkeit

1. Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung von der Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus. 2. Es liegt nach der Lebenserfahrung fern, dass ein selbständiger Fahrlehrer aus Anlass eines Unfalls eine Verletzung vortäuscht, die ihn dazu zwingt, auf eigene Kosten Aushilfskräfte einzustellen. 3. Bei einer HWS-Distorsion I. Grades sowie einer Schmerzsymptomatik im Bereich des Kapuzenmuskels mit mehrwöchiger vollständiger Arbeitsunfähigkeit ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR angemessen.

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das am 30.04.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 6.443,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.781,46 € seit dem 11.02.2006 und aus 662 € seit dem 24.02.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.