SchlHOLG - Beschluss vom 21.10.2022
7 U 140/22
Normen:
StVG § 7; StVG § 11; StVG § 17; StVG § 18; BGB § 253; BGB § 249 ff.; BGB § 823,; VVG § 115; ZPO § 286; ZPO § 529; ZPO § 531;

Anforderungen an den Nachweis eines abgesprochenen oder provozierten Verkehrsunfalls

SchlHOLG, Beschluss vom 21.10.2022 - Aktenzeichen 7 U 140/22

DRsp Nr. 2022/17580

Anforderungen an den Nachweis eines abgesprochenen oder provozierten Verkehrsunfalls

1. Bei Verdacht auf ein abgesprochenes oder provoziertes Unfallereignis kann der vom Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer zu erbringende Nachweis im Rahmen des sog. Indizienbeweises geführt werden. Dieser Beweis ist bereits dann geführt, wenn sich eine Häufung von Umständen und Beweiszeichen findet, die in der Gesamtschau nach richterlicher Überzeugung darauf hindeutet. Typische Beweisanzeichen können sich aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, fehlender Kompatibilität, persönlichen Beziehungen oder den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien ergeben.2. Bei einem provozierten Unfall werden bewusst bestimmte Verkehrssituationen wie z.B. Rechts-vor-links-Regelung, Spurwechsel im Kreisverkehr oder Ausscheren aus einer Parklücke zur Herbeiführung einer Kollision mit scheinbar klarer Verantwortlichkeit ausgenutzt. Der Täter nutzt dabei gezielt die ihm bekannten Besonderheiten der Verkehrsführung aus, um mit dem Opferfahrzeug eine Kollision mit möglichst zweifelsfreier Verschuldensfrage herbeizuführen.