Die Berufung des Klägers gegen das am 01.03.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 03.12.2013 auf der S Straße in E ereignet haben soll.
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