BGH - Urteil vom 02.11.1993
VI ZR 227/92
Normen:
ZPO §§ 286, 399 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 399 Verzicht 2
DRsp IV(415)222Nr. 5
MDR 1994, 200
NJW 1994, 329
VersR 1994, 72
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Stade,

Anforderungen an den Verzicht einer Partei auf die Vernehmung benannter Zeugen

BGH, Urteil vom 02.11.1993 - Aktenzeichen VI ZR 227/92

DRsp Nr. 1994/1286

Anforderungen an den Verzicht einer Partei auf die Vernehmung benannter Zeugen

»Ein stillschweigender Verzicht einer Partei auf die Vernehmung von ihr benannter Zeugen kann in der Nichtwiederholung des Beweisantrags nur dann gesehen werden, wenn die Partei aus dem Prozeßverlauf erkennen konnte, daß das Gericht mit der bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungstätigkeit als erschöpft angesehen hat.«

Normenkette:

ZPO §§ 286, 399 ;

Tatbestand:

Der Kläger war Halter von sechs Pferden. Er hatte mit dem Beklagten vereinbart, daß dieser sie betreuen und für den Einsatz bei Trabrennen trainieren sollte. Am 12. Januar 1989 ließ der Kläger die Tiere zum Beklagten bringen. Bereits am 1. Februar 1989 kündigte er jedoch den mit dem Beklagten geschlossen Vertrag wieder und ließ vier Pferde noch am selben Tage bei dem Beklagten abholen und erneut zu dem Landwirt Sch. in E. bringen, der diese auch vorher betreut hatte.