OLG Köln - Urteil vom 19.12.1997
9 U 213/96
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Nr. 1 Abs. 2, § 5 Abs. 4 ; VVG § 6 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 243
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 91/96

Anforderungen an den Vorsatz bei Falschangaben in der Schadensersatzanzeige an den Versicherer; Versicherung; Vollksako; Schadensanzeige; falsche Angaben; Vorsatz; Wissensvertreter; Versicherungsvertreter

OLG Köln, Urteil vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 9 U 213/96

DRsp Nr. 1998/19637

Anforderungen an den Vorsatz bei Falschangaben in der Schadensersatzanzeige an den Versicherer; Versicherung; Vollksako; Schadensanzeige; falsche Angaben; Vorsatz; Wissensvertreter; Versicherungsvertreter

»Grundsätzlich führen vorsätzliche falsche Angaben des Versicherungsnehmers in der Schadensanzeige zur Leistungsfreiheit der Versicherung. An diesem Vorsatz kann es allerdings dann fehlen, wenn das Schadensformular von einem Versicherungsvertreter selbständig aufgrund vermittelter eigener Kenntnis ausgefüllt und vom Versicherungsnehmer lediglich ungelesen unterschrieben wird.«

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Nr. 1 Abs. 2, § 5 Abs. 4 ; VVG § 6 ;

Entscheidunsgründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin kann von der Beklagten wegen des Schadenereignisses vom 24.10.1995 aus der für das Fahrzeug R., amtliches Kennzeichen: K., abgeschlossenen Vollkaskoversicherung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. II e) AKB Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Entschädigungsbetrages von 10.050,00 DM (12.700,00 DM Wiederbeschaffungswert abzüglich 650,00 DM Selbstbeteiligung sowie 2.000,00 DM Restwert) verlangen.